Allgemeine Geschäftsbedingungen | MHG-Maschinenbau
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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Allgemeines

1.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

2.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Reparaturen, Instandsetzungen und Herstellung von Produkten.

3.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich und auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten daher nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

4.
Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten nur die uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, Zeichnungen und schriftlich übermittelte Vorgaben. Eventuelle mündliche Erklärungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt worden sind.

II. Auftragserteilung

1.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Angebot ist nur dann verbindlich, wenn wir es ausdrücklich als solches kennzeichnen. In diesem Fall sind wir an das Angebot 4 Wochen nach Abgabedatum gebunden.

2.
An Kostenvoranschlägen, schriftlichen Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Dokumente dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3.
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung, die GF den Auftrag schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder das Werk an den Auftraggeber ausliefern.

4.
Der Inhalt der von uns zu erbringenden Leistungen richtet sich ausschliesslich nach unserem schriftlichen Angebot und den vor der Auftragsbestätigung übergebenen Unterlagen. Mündliche Abreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

5.
Wir sind nur dann verpflichtet, Leistungsänderungen bzw. zusätzliche Leistungen durchzuführen, wenn diese einerseits zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind und andererseits über die zusätzliche Vergütung eine schriftliche Einigung vor der Ausführung vorliegt.

6.
Wir sind berechtigt, von einem Auftrag zurückzutreten, sollten Umstände eintreten, die eine Ausführung nicht ermöglichen und diese nicht durch uns verursacht wurden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern kein Pauschalpreis vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das nach Zeit und Aufwand berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den in der Auftragsbestätigung angebenen Preis um bis zu 20 % überschreitet.

2.
Unsere Preise verstehen sich ausschliesslich Verpackung und Versand ab Werk Klarenthal. Verpackungs- und Versandkosten werden nach Aufwand berechnet.

3.
Unsere Rechnungen sind entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Abweichende Zahlungsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart worden sind. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er unbeschadet aller anderen Rechte ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

4.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

5.
Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Einzugsspesen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

IV. Liefertermine

1.
In der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich.

2.
Ein verbindlicher Liefertermin liegt nur dann vor, wenn dieser in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solcher bestätigt wird. Die Lieferfrist beginnt erst dann, nachdem der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen übermittelt hat und alle technischen und kaufmännischen Fragen abgeklärt sind.

3.
Bei Überschreiten eines verbindlich vereinbarten Liefertermins hat der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Halten wir diese Nachfrist nicht ein, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

4.
Die Lieferzeit verlängert sich in jedem Fall um die Zeiträume, in denen die Lieferung durch höhere Gewalt, Betriebsstörung und ähnliche unvorhergesehene Ereignisse wie Streik und Aussperrung, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, oder andere Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann.

V. Abnahme

1.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäss hergestellten Werkes verpflichtet.

2.
Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Dies gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht binnen 3 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionstüchtigkeit des Werks nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

3.
Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Gegenstand in Benutzung genommen hat.

VI. Gewährleistung

Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:

1.
Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden, erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Abnahme.

2.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.

3.
Zur Nacherfüllung hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit.

4.
Lassen wir erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, verweigern wir die Nacherfüllung oder führt diese nicht zur Mängelbeseitigung oder ist un seine weitere Nacherfüllung nicht zuzumuten, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber allerdings dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

5.
Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand durch unsachgemässe Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.

6.
Für die Nacherfüllung haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.

7.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.
Bei Anfertigung von Produkten nach Muster ohne weitere technische Spezifikationen übernehmen wir keine Gewähr für Passgenauigkeit und die Funktion dieses Bauteils. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach Artikel VII.

VII. Haftung

1.
Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, haften wir und für unsere Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 5.000.000 je Schadensereignis beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist auf 10.000,– je Schadensereignis beschränkt.

2.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte

1.
Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, dass die von ihm übermittelten Dokumente wie Zeichnungen, Pläne etc. frei von Urheberrechts-, Warenzeichen-, Patentrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen ist. Falls Dritte uns gegenüber berechtigte Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen geltend machen sollten, stellt uns der Auftraggeber wegen Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen frei, es sei denn, der Entwurf des Werkes stammt von uns.

2.
Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche informieren, damit er alle erforderlichen Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen in die Wege leiten kann.

3.
Wir können wahlweise folgende Rechte geltend machen:
a) Rücktritt vom Vertrag
b) Beschaffung der erforderlichen Lizenzen auf Kosten des Auftraggebers
c) Herstellung eines geänderten Liefergegenstandes, mit dem der
Verletzungsvorwurf beseitigt wird.

IX. Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

1.
An Produkten die mechanisch zerspanend hergestellt werden bringen wir eine dauerhafte Kennzeichnung an. Diese lautet in der Regel: MHG / Kalenderwoche / Kalenderjahr der Fertigung. Diese Kennzeichnung wird die Funktion bzw. die Stabilität des Produktes nicht beeinträchtigen. Eine von dieser Regelung abweichende Kennzeichnung bedarf der Festlegung in Ihrer Bestellung.

X. Schlussbestimmungen

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

2.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Saarbrücken. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

3.
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.